Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.
1. Luftfahrzeugwarte.
§ 140. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.Paragraph 140, Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
(1)Absatz eins,Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige Instandsetzungen durchzuführen und in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen (einfache Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(2)Absatz 2,Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.
(3)Absatz 3,Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 142 Abs. 3).Die Berechtigungen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (Paragraph 142, Absatz 3,).
Dokumentnummer
NOR12146490
alte Dokumentnummer
N9195848750J