Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 146. Verlängerung der BerechtigungenParagraph 146, Verlängerung der Berechtigungen
für Luftfahrzeugwarte.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung einer der in den §§ 140, 143, 144 oder 145 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 140, 143, 144, oder 145 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.
(2)Absatz 2,Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 beziehungsweise § 143 Abs. 2 ersetzt werden.Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 142, beziehungsweise Paragraph 143, Absatz 2, ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12146496
alte Dokumentnummer
N9195848756J