Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 2. Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.
§ 147. Grundberechtigung für LuftfahrzeugwarteParagraph 147, Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen oder deren Einbau zu überwachen (qualifizierte Wartung von Luftfahrzeugen).Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen oder deren Einbau zu überwachen (qualifizierte Wartung von Luftfahrzeugen).
(2)Absatz 2,Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.
(3)Absatz 3,Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 149 Abs. 3).Die Berechtigungen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (Paragraph 149, Absatz 3,).
Dokumentnummer
NOR12146497
alte Dokumentnummer
N9195848757J