Rechtstracker.at

§ 147 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 14.09.2003 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14715.09.200331.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 14716.10.195814.09.2003 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2003

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.

Paragraph 147, Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

römisch eins. Klasse.

  1. Absatz eins,Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen oder deren Einbau zu überwachen (qualifizierte Wartung von Luftfahrzeugen).
  2. Absatz 2,Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Die Berechtigungen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (Paragraph 149, Absatz 3,).

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146497

alte Dokumentnummer

N9195848757J