Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 153. Verlängerung der Berechtigungen fürParagraph 153, Verlängerung der Berechtigungen für
Luftfahrzeugwarte I. KlasseLuftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung einer der in den §§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse im Betriebe eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 147, 150, 151, oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse im Betriebe eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.
(2)Absatz 2,Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149 und Paragraph 150, Absatz 2, ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12146503
alte Dokumentnummer
N9195848763J