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§ 12 StVO 1960

Fassungen
01.07.1983 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 174/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute22.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 92/1998
§ 1201.03.198921.07.1998 § → § BGBl. Nr. 86/1989
§ 1201.07.198328.02.1989 BGBl. Nr. 174/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 174/1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989danach: BGBl. Nr. 86/1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 12, Einordnen.

  1. Absatz eins,Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nur insoweit, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (Paragraph 28, Absatz 2,) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (Paragraph 9, Absatz 6,) nichts anderes ergibt.
  5. Absatz 5,Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146601

Alte Dokumentnummer

N9196012020A