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§ 17 StVO 1960

Fassungen
01.01.1977 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 412/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 1701.10.202223.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 122/2022
§ 1701.07.200530.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 52/2005
§ 1722.07.199830.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 92/1998
§ 1701.10.199421.07.1998 § → § BGBl. Nr. 518/1994
§ 1701.01.197730.09.1994 BGBl. Nr. 412/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 412/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994danach: BGBl. Nr. 518/1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 17, Vorbeifahren.

  1. Absatz eins,Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren.
  2. Absatz 2,Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.
  3. Absatz 3,Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, ist verboten.
  4. Absatz 4,An Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, gegeben sind.

Schlagworte

einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146606

Alte Dokumentnummer

N9196012025A