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§ 20 StVO 1960

Fassungen
01.10.1988 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 573/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 2001.07.200523.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 52/2005
§ 2022.07.199830.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 92/1998
§ 2001.10.199421.07.1998 § → § BGBl. Nr. 518/1994
§ 2001.03.198930.09.1994 § → § BGBl. Nr. 86/1989
§ 2001.10.198828.02.1989 BGBl. Nr. 573/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 573/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989danach: BGBl. Nr. 86/1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 20, Fahrgeschwindigkeit.

  1. Absatz eins,Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
  2. Absatz 2,Sofern die Behörde nicht eine geringer Höchstgeschwindigkeit erläßt (Paragraph 43, Absatz eins,) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (Paragraph 43, Absatz 4,), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
  3. Absatz 3,Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für alle oder bestimmte Freilandstraßen durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten zeitweise nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, werden durch die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nicht berührt.

Schlagworte

Straßenverhältnisse, Verkehrsverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146609

Alte Dokumentnummer

N9196012028A