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§ 26a StVO 1960

Fassungen
01.07.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 174/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a heute01.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 52/2024
§ 26a01.10.202230.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 122/2022
§ 26a01.06.201930.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 37/2019
§ 26a14.01.201731.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 6/2017
§ 26a01.06.201413.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 27/2014
§ 26a31.03.201331.05.2014 § → § BGBl. I Nr. 39/2013
§ 26a26.03.200930.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 16/2009
§ 26a01.07.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2005
§ 26a22.07.199830.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 92/1998
§ 26a01.10.199421.07.1998 § → § BGBl. Nr. 518/1994
§ 26a01.07.198330.09.1994 BGBl. Nr. 174/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 174/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994danach: BGBl. Nr. 518/1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 26 a, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

  1. Absatz eins,Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten in Ausübung des Dienstes an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Ziffer eins und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  2. Absatz 2,Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
  3. Absatz 3,Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
  4. Absatz 4,Die Lenker von Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, sind bei der Beförderung von Postsendungen sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Halteverbot

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146616

Alte Dokumentnummer

N9196012035A