Rechtstracker.at

§ 29a StVO 1960

Fassungen
01.01.1977 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 412/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a heute01.10.1994 § → § BGBl. Nr. 518/1994
§ 29a01.01.197730.09.1994 BGBl. Nr. 412/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 412/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994danach: BGBl. Nr. 518/1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 29 a, Kinder

  1. Absatz eins,Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Er hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, vor den die Fahrbahn überquerenden Kindern anzuhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 76, werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Wer Kinder beim Überqueren der Fahrbahn beaufsichtigt, insbesondere anleitet oder begleitet, darf auf der Fahrbahn verweilen, solange sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß das Überqueren der Fahrbahn nicht unnötig verzögert wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146620

Alte Dokumentnummer

N9196012039A