Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
E. Verkehrsleiteinrichtungen.
§ 55. Bodenmarkierungen auf der Straße.Paragraph 55, Bodenmarkierungen auf der Straße.
(1)Absatz eins,Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (Paragraph 9, Absatz eins,), Haltelinien vor Kreuzungen (Paragraph 9, Absatz 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.
(3)Absatz 3,Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.
(4)Absatz 4,Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht befahren werden dürfen, sind mit Schraffen zu kennzeichnen (Sperrflächen). Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, können mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet werden.
(5)Absatz 5,Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (§ 9 Abs. 1). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder mehr Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann sind zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (Paragraph 9, Absatz eins,). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder mehr Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann sind zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.
(6)Absatz 6,Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegenen Verkehrs, ausgenommen Randlinien, Begrenzungslinien und Schutzwege, sind in gelber Farbe, solche zur Regelung des ruhenden Verkehrs sowie Randlinien, Begrenzungslinien und Schutzwege sind in weißer Farbe auszuführen.
(7)Absatz 7,Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Bemalen oder Bespritzen der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- und Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln oder Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.
(8)Absatz 8,Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche Einrichtungen und sind gemäß § 98 Abs. 3 anzubringen bzw. zu entfernen.Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche Einrichtungen und sind gemäß Paragraph 98, Absatz 3, anzubringen bzw. zu entfernen.
(9)Absatz 9,Vor der erstmaligen Anbringung von Sperrlinien, Sperrflächen oder Zickzacklinien im Ortsgebiet hat die Behörde ein Verfahren im Sinne des § 94f durchzuführen.Vor der erstmaligen Anbringung von Sperrlinien, Sperrflächen oder Zickzacklinien im Ortsgebiet hat die Behörde ein Verfahren im Sinne des Paragraph 94 f, durchzuführen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 275/1982;
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146648
Alte Dokumentnummer
N9196012067A