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§ 68 StVO 1960

Fassungen
01.07.1983 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 174/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.05.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 6801.10.202230.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 122/2022
§ 6801.04.201930.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 18/2019
§ 6831.03.201331.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2013
§ 6831.05.201130.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 34/2011
§ 6801.07.200530.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 52/2005
§ 6822.07.199830.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 92/1998
§ 6801.10.199421.07.1998 § → § BGBl. Nr. 518/1994
§ 6801.03.198930.09.1994 § → § BGBl. Nr. 86/1989
§ 6801.07.198328.02.1989 BGBl. Nr. 174/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 174/1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989danach: BGBl. Nr. 86/1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 68, Verhalten der Radfahrer.

  1. Absatz eins,Auf Straßen mit Radstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen sind mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger diese Fahrbahneinrichtung zu benützen. Mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
  2. Absatz 2,Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder nebeneinander schieben. Radfahrer sind beim Einbiegen von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad- und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7,
  3. Absatz 3,Es ist verboten,
    1. Litera a
      auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
    2. Litera b
      sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,
    3. Litera c
      Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
    4. Litera d
      beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen.
  4. Absatz 4,Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
  5. Absatz 5,Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146661

Alte Dokumentnummer

N9196012080A