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§ 70 StVO 1960

Fassungen
01.10.1969 bis 05.10.2015 — BGBl. Nr. 209/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute06.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 123/2015
§ 7001.10.196905.10.2015 BGBl. Nr. 209/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 209/1969

Außerkrafttretensdatum

05.10.2015danach: BGBl. I Nr. 123/2015

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

römisch sieben. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr.

Paragraph 70, Lenkung von Fuhrwerken.

  1. Absatz eins,Der Lenker eines Fuhrwerkes muß, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre alt sein.
  2. Absatz 2,Hochbeladene Handwagen und Handkarren dürfen nicht geschoben, sondern müssen gezogen werden. Es ist verboten, abschüssige Wegstrecken auf solchen Fahrzeugen sitzend herabzufahren.
  3. Absatz 3,Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, daß es nur im vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb genommen wird. Werden Frachtstücke auf geteilte Fahrzeuge geladen, deren rückwärtiger Teil frei beweglich ist, so ist dem Fuhrwerk eine zweite Person beizugeben, die das Ende des Fuhrwerkes zu beaufsichtigen und zu bedienen hat.
  4. Absatz 4,Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, daß sie so untergebracht sind, daß sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146663

Alte Dokumentnummer

N9196012082A