Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.Paragraph 78, Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:
Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,
blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,
den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR12146673
Alte Dokumentnummer
N9196012092A