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§ 83 StVO 1960

Fassungen
01.07.1983 bis 30.03.2013 — BGBl. Nr. 174/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute09.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 68/2017
§ 8331.03.201308.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 39/2013
§ 8301.07.198330.03.2013 BGBl. Nr. 174/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 174/1983

Außerkrafttretensdatum

30.03.2013danach: BGBl. I Nr. 39/2013

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 83, Prüfung des Vorhabens.

  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      die Straße beschädigt wird,
    2. Litera b
      die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
    3. Litera c
      sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
    4. Litera d
      die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
  2. Absatz 2,Wenn in einer Fußgängerzone oder in einer Wohnstraße kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone oder Wohnstraße gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.

Schlagworte

Straßenbezeichnungstafel

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146678

Alte Dokumentnummer

N9196012097A