Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 105. Vollziehung.Paragraph 105, Vollziehung.
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des § 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 95, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(3)Absatz 3,Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.(Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12146708
Alte Dokumentnummer
N9196012127A