Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1993Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT VIaABSCHNITT römisch sechs a
Bestimmungen betreffend die Veranstaltung von Kabeltext
Kabeltextveranstaltungen
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Inhaber von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4) können mittels ihrer Anlagen Kabeltext verbreiten.Inhaber von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen (Paragraph 2, Absatz 4,) können mittels ihrer Anlagen Kabeltext verbreiten.
(2)Absatz 2,Kabeltext im Sinne dieses Gesetzes sind Darbietungen zur Information der Bevölkerung im lokalen und regionalen Raum mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als zusätzlicher Service für die angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal sowie in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.
(3)Absatz 3,Die Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen können als Kabeltextveranstalter diesen Dienst selbst oder, unbeschadet ihrer rechtlichen Verantwortung, durch Beauftragte gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147086
Alte Dokumentnummer
N9196514009A