Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 18. BremsleuchtenParagraph 18, Bremsleuchten
(1)Absatz eins,Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern mit Beiwagen sowie Anhänger müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern mit Beiwagen sowie Anhänger müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
(2)Absatz 2,Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird; § 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. Bremsleuchten sind nicht erforderlich beiEinspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird; Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß. Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
Invalidenkraftfahrzeugen,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in der lit. b, c oder e angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in der Litera b, c, oder e angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
(3)Absatz 3,Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 64 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 64, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.) (5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge vorgeschrieben sind.Die Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge vorgeschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147149
Alte Dokumentnummer
N9196710020Z