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§ 50 KFG 1967

Fassungen
01.01.1989 bis 24.05.2002 — BGBl. Nr. 375/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute25.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 80/2002
§ 5001.01.198924.05.2002 BGBl. Nr. 375/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 375/1988

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 80/2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 50, Zustand der Kennzeichentafeln

  1. Absatz eins,Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.
  2. Absatz 2,Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147185

Alte Dokumentnummer

N9196710056Z