Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des BundespräsidentenParagraph 53, Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten
Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Staatswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Staatswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR12147188
Alte Dokumentnummer
N9196710059Z