Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 62. Haftung für KraftfahrzeugeParagraph 62, Haftung für Kraftfahrzeuge
und Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen
(1)Absatz eins,Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.Der Nachweis der im Absatz eins, angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 30, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.) (4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 30, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.) (5)Absatz 5,(Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 30, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.) (6)Absatz 6,(Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 9 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 30, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.) (7)Absatz 7,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines im Abs. 1 angeführten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht ist.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der im Absatz 2, angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines im Absatz eins, angeführten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht ist.
(8)Absatz 8,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Absatz eins, angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147199
Alte Dokumentnummer
N9196710070Z