Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen KraftfahrzeugenParagraph 83, Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß Paragraph 49, Absatz 3, angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR12147221
alte Dokumentnummer
N9196710092Z