Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 85. Verwenden von ausländischen MotorfahrrädernParagraph 85, Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern
(1)Absatz eins,Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; Paragraph 82, Absatz 4, gilt sinngemäß. Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 62, über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147223
Alte Dokumentnummer
N9196710094Z