Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103aParagraph 103 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder AnhängernParagraph 103 a, Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
(1)Absatz eins,Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 75 Abs. 3 und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;ist der Mieter hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 2,, des Paragraph 56, Absatz eins und des Paragraph 57 a, Absatz 5, dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 3 und des Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;hat der Mieter die im Paragraph 57 a, Absatz eins und im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.hat der Mieter die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, 3, 4, 5 a und 6 und Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
(2)Absatz 2,§ 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1.Paragraph 103, Absatz 2, gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,§ 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.Paragraph 103, Absatz 9, gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Absatz eins, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147245
Alte Dokumentnummer
N9196710116Z