Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Leitung der Fahrschule
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs. 2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Absatz 2, angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Absatz 2, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.
(2)Absatz 2,Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn
der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann untersagt wurde (§ 115 Abs. 3) oderder Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann untersagt wurde (Paragraph 115, Absatz 3,) oder
eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs. 3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (Paragraph 108, Absatz 3,), die die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, nicht erfüllen.
(3)Absatz 3,Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, bei der die im § 109 Abs. 1 lit. a bis h angführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, bei der die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera a bis h angführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
(4)Absatz 4,Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese ist zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 und 3 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese ist zu erteilen, wenn die in den Absatz 2 und 3 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147256
Alte Dokumentnummer
N9196710127Z