Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Abs. 2 lit. d tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2Absatz 2, Litera d, tritt erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Artikel römisch fünf, Absatz 2
lit. a, BGBl. Nr. 375/1988)Litera a,, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,)
Text
Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des
FahrschulbetriebesEntziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des, Fahrschulbetriebes
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
(2)Absatz 2,Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen, wenn
ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,ihr Besitzer die im Paragraph 109, angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,die im Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1 und 2) ist oderdie Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (Paragraph 113, Absatz eins und 2) ist oder
die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten werden.die Verpflichtungen gemäß Paragraph 114, Absatz 6 a, nicht eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer in den im Absatz 2, angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147258
Alte Dokumentnummer
N9196710129Z