Rechtstracker.at

§ 127 KFG 1967

Fassungen
01.03.1986 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 106/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127 heute01.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 57/2007
§ 12701.11.199731.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 121/1997
§ 12701.08.199231.10.1997 § → § BGBl. Nr. 452/1992
§ 12701.03.198631.07.1992 BGBl. Nr. 106/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.03.1986BGBl. Nr. 106/1986

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992danach: BGBl. Nr. 452/1992

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 127,

Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2,Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,
    2. Litera b
      Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  3. Absatz 3,Zu technischen Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität,
    2. Litera b
      Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und
    3. Litera c
      Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 3, Litera a, angeführten Diplome zu technischen Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 3, Litera a, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147271

Alte Dokumentnummer

N9196710142Z