Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 127.Paragraph 127,
Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2)Absatz 2,Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,
Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(3)Absatz 3,Zu technischen Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität,
Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und
Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten Diplome zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen.Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 3, Litera a, angeführten Diplome zu technischen Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 3, Litera a, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen vorliegen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147271
Alte Dokumentnummer
N9196710142Z