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§ 68 KFG 1967

Fassungen
01.07.1991 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 458/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.08.199231.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
§ 6801.07.199131.07.1992 § → § BGBl. Nr. 458/1990
§ 6821.12.197730.06.1991 BGBl. Nr. 615/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 458/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 68, Erteilung der Lenkerberechtigung

für die Gruppe D

  1. Absatz eins,Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur für fünf Jahre und nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe B und mindestens ein weiteres Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur verlängert werden, wenn durch eine ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit. Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (Paragraph 67, Absatz 3,) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 180, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, glaubhaft gemachte Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B oder C nicht auch in andere Gruppen fallen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147286

Alte Dokumentnummer

N9196711986A