Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 75. Verfahren bei der EntziehungParagraph 75, Verfahren bei der Entziehung
der Lenkerberechtigung
(1)Absatz eins,Bestehen Bedenken, ob die Veraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind (§ 64 Abs. 2), so ist unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.Bestehen Bedenken, ob die Veraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind (Paragraph 64, Absatz 2,), so ist unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
(2)Absatz 2,Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zur lassen, zu Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 67, Absatz 2,, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zur lassen, zu Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.
(2a)Absatz 2 a,Im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2b)Absatz 2 b,Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer Anordnung gemäß § 64a Abs. 2 keine Folge oder unterläßt er die Mitarbeit bei der Nachschulung, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer Anordnung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, keine Folge oder unterläßt er die Mitarbeit bei der Nachschulung, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die vollstreckbare Entziehung einer Lenkerberechtigung, ohne die Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten, dem Zulassungsbesitzer des zur Zeit der Beanstandung gelenkten Kraftfahrzeuges bekanntzugeben, wenn dieser nicht selbst der Lenker war; bei Berufskraftfahrern sind auch ihre Dienstgeber zu verständigen, wenn diese nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges waren.
(4)Absatz 4,Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
(5)Absatz 5,Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147289
Alte Dokumentnummer
N9196711989A