Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch 458/1990Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch 458/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Inkrafttretensdatum
01.01.1992458/1990
Außerkrafttretensdatum
31.10.1997
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 78. Zentralnachweis für LenkerberechtigungenParagraph 78, Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
(1)Absatz eins,Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen
von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,
von der Verlängerung der Probezeit nach § 64a Abs. 2.von der Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 64 a, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Absatz eins,) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Dokumentnummer
NOR12147292
Alte Dokumentnummer
N9196711992A