Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1994Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
C. Vermeidung von Zusammenstößen
§ 11. Abstände zwischen LuftfahrzeugenParagraph 11, Abstände zwischen Luftfahrzeugen
(1)Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.
(2)Absatz 2,Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 49) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.Um den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (Paragraph 2, Ziffer 49,) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
Dokumentnummer
NOR12147312
Alte Dokumentnummer
N9196739936L