Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 173/1992Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 54. Nacht-Sichtflüge mit SegelflugzeugenParagraph 54, Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen
Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskonstrollstelle (§ 69) und nur dann zulässig, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 für Sichtflüge in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskonstrollstelle (Paragraph 69,) und nur dann zulässig, wenn die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera a bis d und Absatz 3, für Sichtflüge in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR12147355
Alte Dokumentnummer
N9196739979L