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§ 58 LVR 1967

Fassungen
03.05.1990 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 228/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5801.05.199910.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 5803.05.199030.04.1999 BGBl. Nr. 228/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

03.05.1990BGBl. Nr. 228/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 58, Freiballonfahrten

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 8, (Reiseflughöhen), 9 bis 10 (besondere Flugarten), 18 (Instrumentenübungsflüge), 24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln) finden auf Freiballone keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der nächsten Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) folgende Angaben übermittelt hat:
    1. Litera a
      Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
    2. Litera b
      Aufstiegsort,
    3. Litera c
      voraussichtliche Aufstiegszeit,
    4. Litera d
      voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
    5. Litera e
      beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
    6. Litera f
      voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
    7. Litera g
      allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
    8. Litera h
      Anzahl der Personen an Bord,
    9. Litera i
      Name des Piloten.
  3. Absatz 3,Der Pilot hat dafür zu sorgen, daß die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste Flugverkehrsdienststelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Absatz 2, Litera c,) abweicht.
  4. Absatz 4,Der Pilot hat der nächsten Flugverkehrsdienststelle unverzüglich zu melden, daß er die Freiballonfahrt beendet hat, oder daß eine gemäß Absatz 2, angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.
  5. Absatz 5,Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für Freiballonfahrten innerhalb überwachter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencoder auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Kode eingestellt ist.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147360

Alte Dokumentnummer

N9196739984L