Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1990Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 70. FlugverkehrsleiterParagraph 70, Flugverkehrsleiter
(1)Absatz eins,Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre Befugnisse auszuweisen.
(2)Absatz 2,Flugverkehrsleiter sind berechtigt, den Abflug von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Verletzung von Rechtsvorschriften zu verhindern. Sie sind weiters berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unverzüglich erforderlich erscheinen.
Dokumentnummer
NOR12147372
Alte Dokumentnummer
N9196739996L