Rechtstracker.at

§ 7 VermG

Fassungen
01.07.1975 bis 03.07.2008 — BGBl. Nr. 238/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute04.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 100/2008
§ 701.07.197503.07.2008 BGBl. Nr. 238/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 238/1975

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008danach: BGBl. I Nr. 100/2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.
  2. Absatz 2,Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
    2. Ziffer 2
      dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.
  3. Absatz 3,Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.
  4. Absatz 4,Die Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
  5. Absatz 5,Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147434

alte Dokumentnummer

N9196816518J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P7/NOR12147434