Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1980Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis.
(2)Absatz 2,Das technische Operat umfaßt
die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und
die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
die Eintragungen (§ 11).die Eintragungen (Paragraph 11,).
(4)Absatz 4,Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank) zu führen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank erläßt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5)Absatz 5,Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147437
alte Dokumentnummer
N9196816521J