Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
(2)Absatz 2,Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn
das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,
sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat odersie eine Änderung von Eintragungen nach Absatz 2, zur Folge hat oder
der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147438
alte Dokumentnummer
N9196816522J