Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3)Absatz 3,Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in § 1 Z. 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in Paragraph eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147451
alte Dokumentnummer
N9196816535J