Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthaltenPläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, daß der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,
Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Pläne und Anmeldungsbogen und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, und
die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen.
(2)Absatz 2,Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1, Z. 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.Die näheren Vorschriften über die gemäß Absatz eins,, Ziffer 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147467
alte Dokumentnummer
N9196816551J