Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden
Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,Änderungen von Grenzen gemäß Paragraphen 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches undÄnderungen von Grenzen gemäß Paragraph 418, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
(2)Absatz 2,Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Absatz eins, sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
Schlagworte
§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147474
alte Dokumentnummer
N9196816558J