Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1980Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den Finanzbehörden
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
(2)Absatz 2,Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147475
alte Dokumentnummer
N9196816559J