Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1980Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Verwaltungsabgaben und Kosten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge, für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 und für die unmittelbare Einsicht gemäß § 14 Abs. 4 und 5 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.Für die Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Auszüge, für Amtshandlungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und für die unmittelbare Einsicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Abs. 1 sindAuszüge und Amtshandlungen im Sinne des Absatz eins, sind
Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
Auszüge aus dem technischen Operat,
Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41.Amtshandlungen nach den Paragraphen 12, (auf Antrag des Eigentümers), 34, 38 Absatz eins, Ziffer eins, (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41.
(3)Absatz 3,Soweit das Grundbuch auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt ist, sind auf Antrag auch Abschriften aus dem Hauptbuch und mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus den Hilfsverzeichnissen abzugeben. Hiefür sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung festzusetzen sind und deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Grundbuchsgerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
(4)Absatz 4,Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.Auszüge gemäß Absatz 2 und Abschriften gemäß Absatz 3, sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147477
alte Dokumentnummer
N9196816561J