Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 538/1980Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
III. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGErömisch drei. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE
MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE
8. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
§ 67. Tauglichkeitserfordernis, FeststellungParagraph 67, Tauglichkeitserfordernis, Feststellung
und Verfahren
(1)Absatz eins,Militärluftfahrzeug-Prüfmeister müssen bordtauglich sein; § 62 gilt sinngemäß.Militärluftfahrzeug-Prüfmeister müssen bordtauglich sein; Paragraph 62, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Soweit nach Abs. 1 bzw. nach § 91 Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muß das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anläßlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung oder Erweiterung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.Soweit nach Absatz eins, bzw. nach Paragraph 91, Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muß das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anläßlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung oder Erweiterung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.
(3)Absatz 3,Die Dienstfähigkeit nach Abs. 2 wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.Die Dienstfähigkeit nach Absatz 2, wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.
Dokumentnummer
NOR12147561
Alte Dokumentnummer
N9196842493L