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§ 67 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 538/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 6701.01.198131.12.2000 BGBl. Nr. 538/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 538/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch drei. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE

MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE

8. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

Paragraph 67, Tauglichkeitserfordernis, Feststellung

und Verfahren

  1. Absatz eins,Militärluftfahrzeug-Prüfmeister müssen bordtauglich sein; Paragraph 62, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Soweit nach Absatz eins, bzw. nach Paragraph 91, Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muß das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anläßlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung oder Erweiterung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.
  3. Absatz 3,Die Dienstfähigkeit nach Absatz 2, wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147561

Alte Dokumentnummer

N9196842493L