Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1977Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94bParagraph 94 b
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Befähigung zum Radarleitdienst
§ 94b. (1) Die Befähigung Radarleitdienst beinhaltet alle Tätigkeiten für die Heranführung von Militärluftfahrzeugen an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen.Paragraph 94 b, (1) Die Befähigung Radarleitdienst beinhaltet alle Tätigkeiten für die Heranführung von Militärluftfahrzeugen an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen.
(2)Absatz 2,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach den §§ 88 Abs. 3 und 94a Abs. 2 sind für die Befähigung Radarleitdienst folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach den Paragraphen 88, Absatz 3 und 94 a Absatz 2, sind für die Befähigung Radarleitdienst folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Radarleitpersonal,
der Besitz des Allgemeinen Funktelefonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3 lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung) undder Besitz des Allgemeinen Funktelefonisten-Zeugnisses für den Flugfunkdienst (Paragraph 3, Litera a, Ziffer 3, der Funker-Zeugnisverordnung) und
die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Abs. 3.die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Absatz 3,
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung sind nachzuweisen:
Kenntnisse aus folgende Sachgebieten:
Radartechnik und Radaranlagen des Radarleitdienstes,
Betriebsverfahren des Radarleitdienstes,
Flugsicherungsbestimmungen,
Praktische Durchführung des Radarleitdienstes unter Anwendung von mindestens zwei Radarleitverfahren.
Dokumentnummer
NOR12147590
Alte Dokumentnummer
N9196842522L