Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.01.199831.01.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1999
§ 4001.08.199431.12.1997 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sonstige Gebühren

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          Schilling

  1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum

     Betrieb von Funkanlagen zur Vorführung durch

     einschlägige Fachunternehmungen sowie von

     Versuchsfunkstellen je zugewiesener Kanaleinheit,

     jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der

     Funkanlagen,

     monatlich ........................................     175,-

  2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

  3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum

     Betrieb von Hochfrequenz-Maßgeneratoren, die eine

     Abstrahlung in den freien Raum erzeugen und nicht

     zur Betriebsführung einer bewilligten Funkanlage

     erforderlich sind, je Generator,

     monatlich .........................................     55,-

  4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

  5. für die Bewilligung zum Vertrieb von

     Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

     sonst je Funkeinrichtung,

     einmalig ..........................................    175,-

  6. für die Bewilligung zur Einfuhr von

     Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

     sonst je Funkeinrichtung,

     einmalig ..........................................     80,-

  7. für die Bewilligung zum Besitz (zur Verwahrung)

     von Funkeinrichtungen, mit Ausnahme des Besitzes

     (der Verwahrung) von Rundfunk und

     Fernsehempfangsanlagen, je Funkeinrichtung,

     einmalig ..........................................     80,-

  8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

  9. für die Mahnung des Bewilligungsinhabers wegen

     nicht rechtzeitiger Entrichtung der

     Bewilligungsgebühr ................................     10,-

10. für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde     20,-

11. für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

     1. oder 2. Klasse für den Flug- oder

     Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ...........    400,-

12. für die zur Ausstellung eines

     Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

     oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

     für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

     Prüfung ...........................................    300,-

13. für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

     Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

     Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ...........    220,-

14. für die zur Ausstellung eines

     Funker-Sonderzeugnisses für den

     Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

     Funktelephonisten-Zeugnisses für den

     Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

     erforderliche Prüfung .............................    160,-

15. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses       40,-

16. für die Anerkennung eines ausländischen

     Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

     Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

     Funker-Zeugnisses .................................     80,-

  1. Absatz 2,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Absatz eins, Ziffer eins,), die für Zwecke des Unterrichtes oder der Forschung durch Lehranstalten betrieben werden, sind keine Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1994,)
  3. Absatz 4,Für die Prüfung von Funkeinrichtungen sind Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, zu berechnen.
  4. Absatz 5,Die Dienststellen des Bundes und die öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung) von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147718

Alte Dokumentnummer

N9197042627L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P40/NOR12147718