Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
§ 8. StraßenbaulastParagraph 8, Straßenbaulast
(1)Absatz eins,Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln, insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der Mineralölsteuer, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2)Absatz 2,Die aus Verträgen nach den §§ 26, 27 und 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften, die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 88/1950), aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer (BGBl. Nr.67/1966) oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Anteiles der Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 597/1981 in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden, sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß § 31 sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.Die aus Verträgen nach den Paragraphen 26, 27 und 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften, die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1950,), aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr.67 aus 1966,) oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Anteiles der Mineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden, sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß Paragraph 31, sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12147780
Alte Dokumentnummer
N9197122066L