Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
§ 11. Entscheidung über BeiträgeParagraph 11, Entscheidung über Beiträge
Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 9 oder 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde. Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der Paragraphen 8, Absatz eins, 9, oder 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde.
Dokumentnummer
NOR12147783
Alte Dokumentnummer
N9197122069L