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§ 22 BStG 1971

Fassungen
01.04.1983 bis 09.05.2006 — BGBl. Nr. 63/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute10.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 58/2006
§ 2201.04.198309.05.2006 BGBl. Nr. 63/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 63/1983

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006danach: BGBl. I Nr. 58/2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 22, Arbeitsleistungen auf benachbarten Grundstücken

  1. Absatz eins,Wenn Baumfällungen, Holzbringungen, Wasserableitungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen den Bestand oder Erhaltungszustand einer Bundesstraße unmittelbar oder mittelbar gefährden, kann die Behörde über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet anordnen, daß die angeführten Verrichtungen oder einzelne derselben, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit ihrer Bewilligung ausgeführt werden dürfen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der Straße oder der Straßenbenützer durch die beabsichtigten Arbeiten ausgeschlossen ist oder bei Einhaltung der gleichzeitig festzusetzenden Bedingungen hintangehalten werden kann.
  2. Absatz 2,Wird ein Grundeigentümer durch die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, in der freien Benützung seines Grundes, welche er schon vor Erlassung der in Absatz eins, bezeichneten Anordnung rechtmäßig ausgeübt hat, behindert oder tritt durch Bedingungen oder Auflagen, unter denen die Ausnahmebewilligung erteilt wird, eine erhebliche Erschwernis gegenüber dieser freien Benützung ein, so hat er gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen Anspruch auf angemessene Entschädigung; diese ist im Streitfalle unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, zu bestimmen. Die Bestimmungen des Paragraph 23, werden hiedurch nicht berührt.

Schlagworte

Grabarbeit

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12147795

Alte Dokumentnummer

N9197122081L