Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
§ 23. Benachbarte WaldungenParagraph 23, Benachbarte Waldungen
Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung, wegen schlechter Sicht oder dergleichen erfordern, durch Bescheid anordnen, daß ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Bundesstraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße (§ 21 Abs. 4) zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung, wegen schlechter Sicht oder dergleichen erfordern, durch Bescheid anordnen, daß ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Bundesstraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße (Paragraph 21, Absatz 4,) zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.
Dokumentnummer
NOR12147796
Alte Dokumentnummer
N9197122082L