Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1986Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
§ 28. Benützung der BundesstraßenParagraph 28, Benützung der Bundesstraßen
(1)Absatz eins,Die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Jede Benützung der Bundesstraßen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf, unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden. Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor ihrer Erklärung als Bundesstraße begründet worden sind, bleiben sie im gleichen Umfang bestehen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann - sofern dies nicht den Bedingungen der Zustimmung zur Benützung widerspricht - jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird. Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen auf seine Kosten durchführen oder einen angemessenen Kostenbeitrag leisten.
(2)Absatz 2,Wird eine Bundesstraße für den Bau, Bestand oder Betrieb einer Eisenbahn oder eines Oberleitungs-Omnibusbetriebes benützt, so ist neben der eisenbahnrechtlichen Bewilligung auch die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich. Vereinbarungen über die aus einer solchen Benützung sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten werden hiedurch nicht berührt.
(3)Absatz 3,Haltestellen von Kraftfahrlinien auf Bundesstraßen setzt die hiefür zuständige Behörde nach Anhören des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) fest. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann die Ausgestaltung von Haltestellen, Straßenverbreiterung, Ausweichen und dergleichen vom Ersatz der Kosten abhängig machen. Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen ist die Errichtung von Haltestellen unzulässig.
Schlagworte
Versorgungsanlage, Baumaßnahme
Dokumentnummer
NOR12147801
Alte Dokumentnummer
N9197122087L