Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/1999Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
V. Strafbestimmungrömisch fünf. Strafbestimmung
§ 31. StrafbestimmungParagraph 31, Strafbestimmung
(1)Absatz eins,Jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Bundesstraße ist, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder die nächste Dienststelle der Bundesstraßenverwaltung von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder die nächste Dienststelle der Bundesstraßenverwaltung von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12147804
Alte Dokumentnummer
N9197122090L